SOG 2005 Nr. 32 Art. 52 Abs. 3 ATSG. Der unentgeltlich verbeiständete Versicherte, der im Einspracheverfahren der IV-Stelle obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die sich nach einem Stundenansatz von Fr. 170.-- richtet. Sachverhalt: Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren des Versicherten E. zunächst abgewiesen hatte, sprach sie ihm am 4. Februar 2004 in Gutheissung seiner Einsprache eine Viertelsrente zu, verweigerte ihm aber – mit separater Verfügung vom gleichen Tag – einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren.