{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-42_2005-04-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=92971&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9746b712ff278f31df4d550b8fa805e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:41", "Checksum": "ddf14ec642fc8acdee2fc2da2b15c312", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42\nRegeste:\nParteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung\n\n\nBetrachtet man den Wortlaut des Gesetzes, so äussert sich Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht dazu, wie die Bemühungen des Rechtsbeistandes zu vergüten sind. Deshalb ist gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär Art. 65 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR.172.021) bzw. der gestützt darauf ergangene Art. 12a der bundesrätlichen Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR.172.041.0) anwendbar (s. Kieser, a.a.O., N 22 zu Art. 37 ATSG). Demnach bemisst sich die Anwaltsentschädigung einer Partei, die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unentgeltlich verbeiständet ist, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, wobei der dortige Höchstbetrag (Fr. 15'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, SR 173.119.2) im Einspracheverfahren um die Hälfte zu kürzen ist. Rz 2058 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) ergänzt dazu, dass Juristen als unentgeltliche Rechtsbeistände im Einspracheverfahren grundsätzlich mit Fr. 160.-- pro Stunde (nebst Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG wiederum spricht in allgemeiner Weise von „Parteientschädigungen”, was an sich nicht auf die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen beschränkt sein muss. Genau dies war aber die Absicht des Gesetzgebers: Folgt man den Materialien, denen bei einem derart jungen Gesetz entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 126 V 439), so soll nur dann, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegen, auch bei einer Gutheissung der Einsprache eine Entschädigung ausgerichtet werden können; die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Art. 52 Abs. 3 ATSG lasse eine Parteientschädigung bei besonderen Umständen auch unabhängig von einer unentgeltlichen Verbeiständung zu (so Kieser, a.a.O., N 28 zu Art. 52 ATSG), ist in der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt worden (BGE 130 V 573). Wenn aber eine Entschädigung im Einspracheverfahren nur in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, so gibt es keinen Anlass, für die Entschädigung bei Obsiegen des Einsprechers auf einen anderen, höheren Stundenansatz abzustellen als bei Unterliegen; die Aussage in den Materialien, „normale” Parteientschädigungen seien im Einspracheverfahren ausgeschlossen, spricht vielmehr dafür, dass stets der armenrechtliche Stundenansatz gelten soll. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nichts anderes: Eine Gleichsetzung der Parteientschädigung, die ausnahmsweise im Einspracheverfahren auszurichten ist, mit der Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess, wie sie jedem obsiegenden Versicherten unabhängig von der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, lässt sich nicht ausmachen. Ein direkter Verweis auf Art. 61 lit. g ATSG, betr. den Entschädigungsanspruch im gerichtlichen Verfahren, fehlt in Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 61 lit. g ATSG verwendet andererseits nicht den Begriff der „Parteientschädigung”, sondern spricht vom „Ersatz der Parteikosten“, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verbindung besteht. In die gleiche Richtung weist die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, welche in Art. 12a unter dem Titel „Verfahren in Sozialversicherungssachen“ nur die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes regelt, andere Parteientschädigungen im Einspracheverfahren aber mit keinem Wort erwähnt; für das „Beschwerdeverfahren” ordnet demgegenüber Art. 8 die „Parteientschädigung” und Art. 9 die „Unentgeltliche Rechtspflege“. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es im Einspracheverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, nur in Verbindung mit der unentgeltlichen Verbeiständung Anspruch auf eine Entschädigung geben soll. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilprozessuale Praxis im Kanton Solothurn, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Obsiegen eine ordentliche Parteientschädigung erhält, ist von vornherein unbehelflich, denn die kantonale Zivilprozessordnung hat nur für die unentgeltliche Rechtspflege vor dem hiesigen Versicherungsgericht Bedeutung, nicht aber für das vom Bundesrecht beherrschte Einspracheverfahren der Invalidenversicherung.\nSoweit der Beschwerdeführer demnach eine ordentliche Parteientschädigung zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- verlangt, ist die Beschwerde unbegründet."}