{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-42_2005-04-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=92971&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9746b712ff278f31df4d550b8fa805e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:41", "Checksum": "ddf14ec642fc8acdee2fc2da2b15c312", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.04.2005 VSBES.2005.42\nRegeste:\nParteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung\n\nSOG 2005 Nr. 32\nArt. 52 Abs. 3 ATSG. Der unentgeltlich verbeiständete Versicherte, der im Einspracheverfahren der IV-Stelle obsiegt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die sich nach einem Stundenansatz von Fr. 170.-- richtet.\nSachverhalt:\nNachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren des Versicherten E. zunächst abgewiesen hatte, sprach sie ihm am 4. Februar 2004 in Gutheissung seiner Einsprache eine Viertelsrente zu, verweigerte ihm aber – mit separater Verfügung vom gleichen Tag – einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 1. Dezember 2004 gut und wies die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle, damit diese für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung festsetzte.\nMit Verfügung vom 24. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung von Fr. 958.55 zu:\n4,83 Stunden à Fr. 160.-- 773.30\nAuslagen, Fr. 117.55\n7,6 % MWSt, Fr. 67.70\nAm 31. Januar 2005 liess E. beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, seine Entschädigung sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf Fr. 1'166.60 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er an, es sei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- anzunehmen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, indem es einen Stundenansatz von Fr. 170.-- anwendet.\nAus den Erwägungen:\n1. Streitig ist nur, ob die Entschädigung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren Fr. 958.55 oder 1'166.60 beträgt. Da der Streitwert mit Fr. 208.05 unter der Grenze von Fr. 8'000.-- liegt, wäre nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) eigentlich der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zuständig. Die Frage, nach welchen Ansätzen sich eine Entschädigung im Einspracheverfahren bemisst, ist aber eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 54bis Abs. 2 GO vom gesamten Versicherungsgericht zu beurteilen ist.\n2.a) Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, sofern es die Verhältnisse (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens, Notwendigkeit einer Vertretung) erfordern. Dabei bezahlt der Sozialversicherungsträger den Rechtsvertreter direkt. Hat eine Einsprache indes Erfolg, so entfällt ein Anspruch auf Entschädigung des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ueli Kieser: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N 28 zu Art. 52 ATSG). Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG sieht nun vor, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, d.h. solche Entschädigungen sind im Sinne einer Ausnahme nicht gänzlich ausgeschlossen. Im Antrag der ständerätlichen Kommission lautete die Bestimmung – damals unter Art. 58 Abs. 4 – noch wie folgt: „Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.” Dazu hielt die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit fest, auf diese Weise werde im Einspracheverfahren „die normale, voraussetzungslos geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen” ausgeschlossen (vgl. BBl 1999, S. 4612). Die nationalrätliche Kommission beantragte deshalb, unter Hinweis auf die unentgeltliche Verbeiständung, die Bestimmung sei so zu ergänzen, dass „in der Regel” keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden; diese Formulierung, wie sie heute in Art. 52 Abs. 3 ATSG enthalten ist, solle „bei – vorerst – unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung im Falle des Obsiegens” ermöglichen (BBl 1999, S. 4612; s.a. BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2). Mit anderen Worten: Dringt der Versicherte mit seiner Einsprache durch und erfüllt er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung, so steht ihm eine Parteientschädigung zu.\nb) Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem seine Einsprache gutgeheissen worden sei, habe er ein Anrecht auf eine ordentliche Parteientschädigung, welche sich, wie im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht, nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- richte. Eine armenrechtliche Kostennote, die auf einem tieferen Satz basiere, sei nur bei Unterliegen festzusetzen; selbst dann wäre von einem Ansatz über Fr. 170.--, wie er im Kanton Solothurn gelte, auszugehen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen werden im Übrigen von der IV-Stelle nicht bestritten und sind daher nicht zu überprüfen.\nDie Rechtsprechung hat sich bislang, soweit ersichtlich, noch nie mit der Frage befasst, ob sich die Entschädigung anders bemisst, je nachdem ob der unentgeltlich verbeiständete Versicherte mit seiner Einsprache obsiegt oder unterliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 29. Oktober 2004 (I 386/04, Erw. 4.2) lediglich festgehalten, bei teilweisem Obsiegen stehe dem Versicherten insoweit eine Parteientschädigung zu, während der damit nicht abgedeckte Teil der Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersetzen sei; daraus ergibt sich indes nicht, wie diese Entschädigungen jeweils zu bestimmen sind."}