Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Versicherten allenfalls bei der Anmeldung ein entsprechendes Informationsblatt abgegeben wird. Bevor unter Umständen vertrauensschutzrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen, sind diese Fragen abzuklären. Die Sache ist daher an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die erwähnten Abklärungen trifft und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung während der Zeit vom 13. April bis 23. Juni 2005 neu entscheidet. Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2006 (VSBES.2005. 300)