ob bzw. wann er nach der Anmeldung im April 2005 auf die Rechtsprechung betreffend die Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen und die Bedeutung des Handelsregistereintrages hätte hingewiesen werden können und schliesslich auch wurde. Unklar ist auch, während welcher Zeit sich der Versicherte nach der Anmeldung im Ausland aufgehalten hat resp. ob er überhaupt an einem Gespräch, an welchem er auf die Folgen des Handelsregistereintrages hätte hingewiesen werden können, hätte teilnehmen können. Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Versicherten allenfalls bei der Anmeldung ein entsprechendes Informationsblatt abgegeben wird.