5. Hätte das RAV den Versicherten, nachdem dieser seine Pläne betreffend Auslandaufenthalt bekannt gab, darauf hinweisen müssen, dass sein Verhalten die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann, muss dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo die Versicherten im Antragsformular gefragt werden, ob sie oder ihr Ehegatte am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion sind bzw. waren, und sie diese Frage mit ja beantworten. Denn wird im Antragsformular eine derartige Frage (zu Recht) gestellt, muss gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung erwartet werden, dass die Versicherten anlässlich der Beratungsgespräche auch auf die möglichen Folgen, nämlich die