5. Hätte das RAV den Versicherten, nachdem dieser seine Pläne betreffend Auslandaufenthalt bekannt gab, darauf hinweisen müssen, dass sein Verhalten die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann, muss dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo die Versicherten im Antragsformular gefragt werden, ob sie oder ihr Ehegatte am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion sind bzw. waren, und sie diese Frage mit ja beantworten.