Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02, in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten nach Art. 17 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen. In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art.