Aus den Erwägungen: 4. (…) Gemäss Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (BGE 131 V 472) stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane. Die Aufklärung hat nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen; sie erfolgt hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen. Der hier relevante Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.