Dass er tatsächlich eine frühere Löschung vorgenommen hätte, ist glaubhaft, da er diese nach Kenntnis der erwähnten Rechtsprechung in die Wege geleitet hat. Zu prüfen ist daher, ob die Arbeitslosenkasse resp. das RAV (regionales Arbeitsvermittlungszentrum) die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verletzt hat, indem es den Versicherten nicht bereits beim ersten Gespräch auf die Rechtsprechung über die Umgehung der Kurzarbeitsentschädigung hingewiesen hat. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 4. (…)