Die dagegen erhobene Einsprache wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse ab. Gegen den Einspracheentscheid erhebt A. Beschwerde an das Versicherungsgericht und bringt vor, er sei bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er, solange er im Handelsregister eingetragen sei, keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Sinngemäss macht er damit geltend, dass er den Handelsregistereintrag früher gelöscht hätte, wenn er rechtzeitig auf die erwähnte Rechtsprechung hingewiesen worden wäre. Dass er tatsächlich eine frühere Löschung vorgenommen hätte, ist glaubhaft, da er diese nach Kenntnis der erwähnten Rechtsprechung in die Wege geleitet hat.