Die Öffentliche Arbeitslosenkasse verneinte die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von April bis Juni 2005 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Dabei stellte sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen in erster Linie auf den noch bestehenden Handelsregistereintrag ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse ab.