Sachverhalt: A. meldete sich im April 2005 als arbeitslos, nachdem sein früheres Arbeitsverhältnis mit der A. AG aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden war. Im Handelsregister war A. zunächst als Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrates, von April 2005 bis zur Löschung im Handelsregister im Juni 2005 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Firma A. AG eingetragen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse verneinte die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von April bis Juni 2005 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung.