SOG 2006 Nr. 33 Art. 27 Abs. 2 ATSG. Beratung der Versicherten durch die Versicherungsträger. Es gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann. Die zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung haben deshalb auf die Folgen eines bestehenden Handelsregistereintrages hinzuweisen, wenn die versicherte Person im Antragsformular vorgängig gefragt wird, ob sie oder ihr Ehegatte an einem Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion tätig ist oder war.