{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-300_2006-02-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95218&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2d538bf341ddf08468c61141d478ef15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "a743d21ddae60054f0bb8790856650a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300\nRegeste:\nVerneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung\n\n\nUnterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall,\nwenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;\nwenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;\nwenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;\nwenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und\nwenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.\nIn analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht hinweist, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen (Urteil C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil C 94/95).\nGemäss den weiteren Ausführungen im erwähnten Entscheid C 192/04 sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben.\n5. Hätte das RAV den Versicherten, nachdem dieser seine Pläne betreffend Auslandaufenthalt bekannt gab, darauf hinweisen müssen, dass sein Verhalten die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann, muss dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo die Versicherten im Antragsformular gefragt werden, ob sie oder ihr Ehegatte am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion sind bzw. waren, und sie diese Frage mit ja beantworten. Denn wird im Antragsformular eine derartige Frage (zu Recht) gestellt, muss gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung erwartet werden, dass die Versicherten anlässlich der Beratungsgespräche auch auf die möglichen Folgen, nämlich die Gefährdung der Anspruchsberechtigung wegen eines bestehenden Handelsregistereintrages, aufmerksam gemacht werden.\nOb im vorliegenden Fall eine entsprechende Information unterblieben ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten. Denn aus den eingereichten “Gesprächsprotokollen” geht nicht hervor, wann erstmals ein Gespräch oder zumindest ein Kontakt mit dem Versicherten stattgefunden hat resp. ob bzw. wann er nach der Anmeldung im April 2005 auf die Rechtsprechung betreffend die Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen und die Bedeutung des Handelsregistereintrages hätte hingewiesen werden können und schliesslich auch wurde. Unklar ist auch, während welcher Zeit sich der Versicherte nach der Anmeldung im Ausland aufgehalten hat resp. ob er überhaupt an einem Gespräch, an welchem er auf die Folgen des Handelsregistereintrages hätte hingewiesen werden können, hätte teilnehmen können. Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Versicherten allenfalls bei der Anmeldung ein entsprechendes Informationsblatt abgegeben wird. Bevor unter Umständen vertrauensschutzrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen, sind diese Fragen abzuklären. Die Sache ist daher an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die erwähnten Abklärungen trifft und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung während der Zeit vom 13. April bis 23. Juni 2005 neu entscheidet.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2006 (VSBES.2005. 300)"}