{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-300_2006-02-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95218&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2d538bf341ddf08468c61141d478ef15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "a743d21ddae60054f0bb8790856650a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2006 VSBES.2005.300\nRegeste:\nVerneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung\n\nSOG 2006 Nr. 33\nArt. 27 Abs. 2 ATSG. Beratung der Versicherten durch die Versicherungsträger. Es gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann. Die zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung haben deshalb auf die Folgen eines bestehenden Handelsregistereintrages hinzuweisen, wenn die versicherte Person im Antragsformular vorgängig gefragt wird, ob sie oder ihr Ehegatte an einem Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion tätig ist oder war.\nSachverhalt:\nA. meldete sich im April 2005 als arbeitslos, nachdem sein früheres Arbeitsverhältnis mit der A. AG aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden war. Im Handelsregister war A. zunächst als Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrates, von April 2005 bis zur Löschung im Handelsregister im Juni 2005 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Firma A. AG eingetragen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse verneinte die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von April bis Juni 2005 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Dabei stellte sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen in erster Linie auf den noch bestehenden Handelsregistereintrag ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse ab. Gegen den Einspracheentscheid erhebt A. Beschwerde an das Versicherungsgericht und bringt vor, er sei bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er, solange er im Handelsregister eingetragen sei, keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Sinngemäss macht er damit geltend, dass er den Handelsregistereintrag früher gelöscht hätte, wenn er rechtzeitig auf die erwähnte Rechtsprechung hingewiesen worden wäre. Dass er tatsächlich eine frühere Löschung vorgenommen hätte, ist glaubhaft, da er diese nach Kenntnis der erwähnten Rechtsprechung in die Wege geleitet hat. Zu prüfen ist daher, ob die Arbeitslosenkasse resp. das RAV (regionales Arbeitsvermittlungszentrum) die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verletzt hat, indem es den Versicherten nicht bereits beim ersten Gespräch auf die Rechtsprechung über die Umgehung der Kurzarbeitsentschädigung hingewiesen hat. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.\nAus den Erwägungen:\n4. (…) Gemäss Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts (BGE 131 V 472) stipuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane. Die Aufklärung hat nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen; sie erfolgt hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen. Der hier relevante Absatz 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Absatz 3 konkretisiert die in Absatz 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus. Mit der Einführung dieser allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht der Sozialversicherer auf den 1. Januar 2003 wurde in der Arbeitslosenversicherung die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02, in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung) aufgehoben, wonach die zuständige Amtsstelle den Versicherten auf seine Pflichten nach Art. 17 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) aufmerksam machte, insbesondere auf seine Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen.\nIn der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Art. 27 ATSG eine wesentlich weitergehende Beratungspflicht (welche namentlich auch Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen umfassen kann; Abs. 3) stipuliert wird und die Bestimmung eine bedeutende Neuerung darstellt. Nach der Literatur bezweckt die Beratung, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei sei die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben sei.\nIm dem erwähnten Entscheid zugrunde liegenden Fall hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch festgehalten, dass es aufgrund des Wortlautes sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, das zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (der Antritt eines Auslandaufenthaltes) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches (dort: die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit) gefährden kann."}