Es liegen bis anhin keinerlei Anzeichen dafür vor, dass M. nicht mehr über seine volle Urteilsfähigkeit verfügt. Ein entsprechender Antrag auf seine Entmündigung wurde denn in einem früheren Verfahren auch rechtskräftig abgewiesen. Wenn M. jedoch in der Lage ist, sich einen rechtsverbindlichen Willen zu bilden und zu äussern, handelt der Beistand nicht in seinem Interesse, wenn er gegen dessen unmissverständlichen Willen, keine Leistungen der IV beziehen zu wollen, prozessiert. Dem Beistand fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2005 (VSBES.2005.183)