Die Erzwingung einer Begutachtung von M. vermag seine privaten Interessen nicht zu überwiegen. Diese Massnahme würde somit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Der Aufforderung der Behörde zu einer ambulanten Begutachtung – gleichsam als mildere Massnahme – wird M. erfahrungsgemäss nicht nachkommen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass M. sehr wohl berechtigt ist, seine ablehnende Haltung gegenüber IV-Leistungen im vorliegenden Verfahren durchzusetzen. Es liegen bis anhin keinerlei Anzeichen dafür vor, dass M. nicht mehr über seine volle Urteilsfähigkeit verfügt.