Wie das Amtsgericht in seinem Urteil nach Anhörung von M. festgehalten hat, liegt bei ihm weder die Gefahr einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung vor. Voraussetzung für einen FFE wäre jedoch gemäss Art. 397a ZGB das Vorliegen von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung. Ein solcher Grund müsste jedoch ernsthaft in Betracht kommen. Ein blosser Verdacht genügt nicht. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anzeichen vor, welche bei M. die Anordnung einer Einweisung in eine Anstalt mittels FFE rechtfertigen würden. Die Erzwingung einer Begutachtung von M. vermag seine privaten Interessen nicht zu überwiegen.