Sämtliche anderen Handlungen entsprechen nicht dem Willen von M. Damit fehlt es dem Beistand an einer Prozessvoraussetzung, nämlich dem schutzwürdigen Interesse von M., weshalb auf die Beschwerde des Beistandes nicht eingetreten werden kann. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgelehnt werden. Die vom Beistand angeregte Einweisung in eine Anstalt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine ärztliche Begutachtung von M. zu erzwingen. Wie das Amtsgericht in seinem Urteil nach Anhörung von M. festgehalten hat, liegt bei ihm weder die Gefahr einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung vor.