Folglich verfügt jedoch M. nach wie vor über die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 und 16 ZGB und er kann seinen Willen frei und selbst bilden. Bezüglich des vorliegenden Verfahrens hat M. seinen Willen mehrfach unmissverständlich kundgetan. Er wünscht keine IV-Leistungen, weil er sich als völlig gesund erachtet. Die Interessen von M., welche vom Beistand gemäss seinem Auftrag vertreten werden müssen, werden somit nur wahrgenommen, wenn auf das Weiterführen des vorliegenden Verfahrens verzichtet wird. Sämtliche anderen Handlungen entsprechen nicht dem Willen von M.