392 ZGB). Der obigen Argumentation des Beistandes, wonach M. gerade wegen seiner Krankheit die Mitwirkung verweigere, kann nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht lehnte einen Antrag auf Entmündigung von M. ab, da dieser mangels Selbst- oder Fremdgefährdung weder einen Beistand noch Fürsorge benötige. Einen Schutz benötige einzig sein Vermögen. Die von der VB dagegen eingereichte Appellation wurde wieder zurückgezogen. Daraus muss geschlossen werden, dass auch die VB davon ausgeht, dass bei M. keine ausreichenden Gründe für eine Entmündigung vorliegen. Folglich verfügt jedoch M. nach wie vor über die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit gemäss Art.