Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme zu ersetzen. Als ernsthafter Widerstand wird i.d.R. die begründete Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft bei der Rechtsmittelinstanz anzusehen sein, ferner das ständige Durchkreuzen der Handlungen des Beistandes durch die verbeiständete Person (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, N 1–8 zu Art. 392 ZGB).