Liegt besondere Schutzbedürftigkeit vor, welche durch einen Verbeiständungsgrund hervorgerufen ist, kommt eine Beistandschaft als geeignete Massnahme auch ohne Einverständnis der mit dem Schwächezustand behafteten Person in Betracht. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme zu ersetzen.