Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist das Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angelegenheiten selber in zweckmässiger Weise zu handeln, d.h. in einer Art und Weise, die geeignet ist, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen. Als Verbeiständungsgründe nennt das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung Krankheit, Abwesenheit und Interessenkollision. Liegt besondere Schutzbedürftigkeit vor, welche durch einen Verbeiständungsgrund hervorgerufen ist, kommt eine Beistandschaft als geeignete Massnahme auch ohne Einverständnis der mit dem Schwächezustand behafteten Person in Betracht.