Gemäss Art. 392 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht sowie u.a., wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist das Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angelegenheiten selber in zweckmässiger Weise zu handeln, d.h. in einer Art und Weise, die geeignet ist, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen.