Ein rein künftiges Interesse aufgrund einer irgendwann allenfalls drohenden Sozialhilfebedürftigkeit kann im jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. d) Der durch die Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand von M. erhielt den Auftrag, dessen Interessen im IV-Verfahren wahrzunehmen und ihn zu vertreten. Nach Meinung des Beistandes verkennt M. gerade auf Grund seiner Krankheit die Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens und verweigert deshalb seine Mitwirkung. Aus diesem Grund handle er sehr wohl im Interesse von M., welcher seit einiger Zeit bereits die Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Leistung erfülle. Gemäss Art.