Wie aus dem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts hervorgeht, wurde M. bis anhin noch nie durch das Sozialamt mit öffentlichen Mitteln unterstützt. Die Einwohnergemeinde kann somit kein schutzwürdiges, finanzielles Interesse geltend machen, welches ihr ein eigenständiges Beschwerderecht einräumt. Den Einwänden der Gemeinde, es sei lediglich eine Frage der Zeit, bis M. sämtliche Grundstücke veräussert habe und von der Sozialhilfe abhängig sein werde, kann nicht gefolgt werden. Gerade die Bestellung des Beirates hat zum Zweck, dass M. seine Grundstücke nur noch unter dessen Mitwirkung und somit zum wirklichen Verkehrswert veräussern kann.