Ein solches Berühren von Rechten oder Pflichten liegt vor, wenn die zu erlassende Verfügung die Rechtsstellung einer Person zu verändern bezweckt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse am Entscheid geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die Verfügung eine Auswirkung wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur mit sich bringt. Insofern gelten die „Verfügungsadressaten“ als Partei (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 6 ff. zu Art. 34 ATSG). c) Wie aus dem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts hervorgeht, wurde M. bis anhin noch nie durch das Sozialamt mit öffentlichen Mitteln unterstützt.