Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Lehre umschreibt im Sozialversicherungsrecht den Parteibegriff im engeren Sinn dahingehend, dass Parteistatus denjenigen Personen und Organisationen zugeordnet wird, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten. Diesbezüglich ist massgebend, ob die zu erlassende Verfügung Rechte oder Pflichten dieser Personen berühren soll. Ein solches Berühren von Rechten oder Pflichten liegt vor, wenn die zu erlassende Verfügung die Rechtsstellung einer Person zu verändern bezweckt.