23 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), wonach eine berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten kann. b) Zu prüfen ist, ob die Einwohnergemeinde und/oder der Vertretungsbeistand nach Art. 392 Abs. 1 ZGB als Partei im vorliegenden Verfahren legitimiert sind. Als Parteien gelten gemäss Art. 34 ATSG Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht. Folge der Parteistellung ist die Beschwerdelegitimation. Gemäss Art.