ZGB) liegt somit vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist. 3. Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Erhebung der Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn legitimiert ist. a) M. hat während des Verfahrens mehrmals unmissverständlich kundgetan, dass er sich völlig gesund fühle und darum die Einstellung des IV-Verfahrens wünsche. Diese Willensäusserung gilt als sinngemässer Verzicht auf IV-Leistungen gemäss Art. 23 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), wonach eine berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten kann.