395 Abs. 1 ZGB hat zum Zweck, dass M. bei der Veräusserung seiner Grundstücke auf die Mitwirkung seines Beirates angewiesen ist, um mögliche Verschleuderungen verhindern zu können (sog. Mitwirkungsbeiratschaft). Eine dauernde Betreuung durch den Beirat zumindest für bestimmte finanzielle Belange (s. Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1–9 ZGB) liegt somit vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist.