66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf IV-Leistungen befugt der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. c) Der Beirat ist zur Geltendmachung der IV-Ansprüche zum Vorteil von M. berechtigt. Das Kriterium der dauernden Betreuung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB hat zum Zweck, dass M. bei der Veräusserung seiner Grundstücke auf die Mitwirkung seines Beirates angewiesen ist, um mögliche Verschleuderungen verhindern zu können (sog. Mitwirkungsbeiratschaft).