Vorerst muss geprüft werden, ob die vorliegende Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen rechtsgültig erfolgt ist. Die Anmeldung wurde von S. von der VB, Beirat des M., sowie von N., Vormundschaftssekretär und Vertretungsbeistand des M., unterzeichnet. Dem beiliegenden Schreiben ist zu entnehmen, dass M. selbst jegliche Mitwirkung bezüglich eines Antrages auf IV-Leistungen verweigert. b) Nach Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf IV-Leistungen befugt der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.