Seine Situation könne jedoch sehr wohl abgeklärt werden, nötigenfalls mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE). Da M. weder die Einsprache unterzeichnete noch den Beirat als seinen Vertreter bevollmächtigte, ernannte das Vormundschaftsamt den Sekretär der Vormundschaftsbehörde (VB) zum Vertretungsbeistand von M. Den Einspracheentscheid ficht der Beistand mittels Beschwerde an. Das Versicherungsgericht tritt darauf nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. Streitig und zu entscheiden ist die Frage, ob M. Leistungen der Invalidenversicherungen zugesprochen werden. a) Vorerst muss geprüft werden, ob die vorliegende Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen rechtsgültig erfolgt ist.