Seit mehreren Jahren habe er keinen Arzt aufgesucht, da er sich für völlig gesund halte. So finde er auch für die Anmeldung bei der IV kein Gehör. Aus Sicht des Beirates sei jedoch klar, dass M. gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb betrachte der Beirat die Bedingungen zum Bezug einer IV-Rente seit längerer Zeit als erfüllt. Gegen die ablehnende Verfügung der IV-Stelle erhob der Beirat Einsprache. Begründet wurde diese dahingehend, dass gerade die mangelnde Zusammenarbeit von M. einen Teil seiner Krankheit darstelle. Seine Situation könne jedoch sehr wohl abgeklärt werden, nötigenfalls mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE).