Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn wurde über M. infolge Gefahr der Verschleuderung seiner Aktiven eine Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. M. wurde in der Folge durch seinen Beirat, in der Person des Amtsvormundes, bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sich M. zu einem äusserst eigenwilligen und misstrauischen Menschen entwickelt habe, der einerseits sehr isoliert lebe, andererseits den Staat und seine Exponenten beobachte und deren Handlungen bissig kommentiere. Seit mehreren Jahren habe er keinen Arzt aufgesucht, da er sich für völlig gesund halte.