{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-183_2005-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94985&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "69cf75e880947317ebd7c7407d649f08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "0d33d305024eb6df037899bed291cddc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nc) Wie aus dem Urteil der Zivilkammer des Obergerichts hervorgeht, wurde M. bis anhin noch nie durch das Sozialamt mit öffentlichen Mitteln unterstützt. Die Einwohnergemeinde kann somit kein schutzwürdiges, finanzielles Interesse geltend machen, welches ihr ein eigenständiges Beschwerderecht einräumt. Den Einwänden der Gemeinde, es sei lediglich eine Frage der Zeit, bis M. sämtliche Grundstücke veräussert habe und von der Sozialhilfe abhängig sein werde, kann nicht gefolgt werden. Gerade die Bestellung des Beirates hat zum Zweck, dass M. seine Grundstücke nur noch unter dessen Mitwirkung und somit zum wirklichen Verkehrswert veräussern kann. Damit ist im Sinne einer ausreichenden Sicherung jedoch gewährleistet, dass M. für längere Zeit von seinem eigenen Vermögen leben kann. Im Weiteren muss das von der Einwohnergemeinde geltend gemachte Interesse unmittelbar und konkret sein. Ein rein künftiges Interesse aufgrund einer irgendwann allenfalls drohenden Sozialhilfebedürftigkeit kann im jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden.\nd) Der durch die Vormundschaftsbehörde ernannte Beistand von M. erhielt den Auftrag, dessen Interessen im IV-Verfahren wahrzunehmen und ihn zu vertreten. Nach Meinung des Beistandes verkennt M. gerade auf Grund seiner Krankheit die Notwendigkeit des vorliegenden Verfahrens und verweigert deshalb seine Mitwirkung. Aus diesem Grund handle er sehr wohl im Interesse von M., welcher seit einiger Zeit bereits die Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Leistung erfülle.\nGemäss Art. 392 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht sowie u.a., wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag.\nVoraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist das Unvermögen der betroffenen Person, in einer oder mehreren Angelegenheiten selber in zweckmässiger Weise zu handeln, d.h. in einer Art und Weise, die geeignet ist, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen. Als Verbeiständungsgründe nennt das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung Krankheit, Abwesenheit und Interessenkollision. Liegt besondere Schutzbedürftigkeit vor, welche durch einen Verbeiständungsgrund hervorgerufen ist, kommt eine Beistandschaft als geeignete Massnahme auch ohne Einverständnis der mit dem Schwächezustand behafteten Person in Betracht. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen oder eine bereits angeordnete aufzuheben und nötigenfalls durch eine andere Massnahme zu ersetzen. Als ernsthafter Widerstand wird i.d.R. die begründete Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft bei der Rechtsmittelinstanz anzusehen sein, ferner das ständige Durchkreuzen der Handlungen des Beistandes durch die verbeiständete Person (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, N 1–8 zu Art. 392 ZGB).\nDer obigen Argumentation des Beistandes, wonach M. gerade wegen seiner Krankheit die Mitwirkung verweigere, kann nicht gefolgt werden. Das Amtsgericht lehnte einen Antrag auf Entmündigung von M. ab, da dieser mangels Selbst- oder Fremdgefährdung weder einen Beistand noch Fürsorge benötige. Einen Schutz benötige einzig sein Vermögen. Die von der VB dagegen eingereichte Appellation wurde wieder zurückgezogen. Daraus muss geschlossen werden, dass auch die VB davon ausgeht, dass bei M. keine ausreichenden Gründe für eine Entmündigung vorliegen. Folglich verfügt jedoch M. nach wie vor über die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit gemäss Art. 13 und 16 ZGB und er kann seinen Willen frei und selbst bilden. Bezüglich des vorliegenden Verfahrens hat M. seinen Willen mehrfach unmissverständlich kundgetan. Er wünscht keine IV-Leistungen, weil er sich als völlig gesund erachtet. Die Interessen von M., welche vom Beistand gemäss seinem Auftrag vertreten werden müssen, werden somit nur wahrgenommen, wenn auf das Weiterführen des vorliegenden Verfahrens verzichtet wird. Sämtliche anderen Handlungen entsprechen nicht dem Willen von M. Damit fehlt es dem Beistand an einer Prozessvoraussetzung, nämlich dem schutzwürdigen Interesse von M., weshalb auf die Beschwerde des Beistandes nicht eingetreten werden kann.\n4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgelehnt werden. Die vom Beistand angeregte Einweisung in eine Anstalt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine ärztliche Begutachtung von M. zu erzwingen. Wie das Amtsgericht in seinem Urteil nach Anhörung von M. festgehalten hat, liegt bei ihm weder die Gefahr einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung vor. Voraussetzung für einen FFE wäre jedoch gemäss Art. 397a ZGB das Vorliegen von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung. Ein solcher Grund müsste jedoch ernsthaft in Betracht kommen. Ein blosser Verdacht genügt nicht. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anzeichen vor, welche bei M. die Anordnung einer Einweisung in eine Anstalt mittels FFE rechtfertigen würden. Die Erzwingung einer Begutachtung von M. vermag seine privaten Interessen nicht zu überwiegen. Diese Massnahme würde somit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Der Aufforderung der Behörde zu einer ambulanten Begutachtung – gleichsam als mildere Massnahme – wird M. erfahrungsgemäss nicht nachkommen."}