{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-183_2005-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94985&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "69cf75e880947317ebd7c7407d649f08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "0d33d305024eb6df037899bed291cddc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.12.2005 VSBES.2005.183\nRegeste:\nInvalidenrente\n\nSOG 2005 Nr. 31\nArt. 59 ATSG. Ohne Vollmacht und gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherten fehlt seinem Vertretungsbeistand nach Art. 392 Abs. 1 ZGB die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, um gegen eine ablehnende Verfügung der IV Beschwerde zu erheben. Keine Möglichkeit, mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug eine medizinische Begutachtung zu erwirken.\nSachverhalt:\nM., geb. 1949, hat seine Erwerbstätigkeit 1988 aufgegeben und lebt seither von seinem Vermögen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn wurde über M. infolge Gefahr der Verschleuderung seiner Aktiven eine Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. M. wurde in der Folge durch seinen Beirat, in der Person des Amtsvormundes, bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sich M. zu einem äusserst eigenwilligen und misstrauischen Menschen entwickelt habe, der einerseits sehr isoliert lebe, andererseits den Staat und seine Exponenten beobachte und deren Handlungen bissig kommentiere. Seit mehreren Jahren habe er keinen Arzt aufgesucht, da er sich für völlig gesund halte. So finde er auch für die Anmeldung bei der IV kein Gehör. Aus Sicht des Beirates sei jedoch klar, dass M. gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb betrachte der Beirat die Bedingungen zum Bezug einer IV-Rente seit längerer Zeit als erfüllt.\nGegen die ablehnende Verfügung der IV-Stelle erhob der Beirat Einsprache. Begründet wurde diese dahingehend, dass gerade die mangelnde Zusammenarbeit von M. einen Teil seiner Krankheit darstelle. Seine Situation könne jedoch sehr wohl abgeklärt werden, nötigenfalls mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE). Da M. weder die Einsprache unterzeichnete noch den Beirat als seinen Vertreter bevollmächtigte, ernannte das Vormundschaftsamt den Sekretär der Vormundschaftsbehörde (VB) zum Vertretungsbeistand von M.\nDen Einspracheentscheid ficht der Beistand mittels Beschwerde an. Das Versicherungsgericht tritt darauf nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n2. Streitig und zu entscheiden ist die Frage, ob M. Leistungen der Invalidenversicherungen zugesprochen werden.\na) Vorerst muss geprüft werden, ob die vorliegende Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen rechtsgültig erfolgt ist. Die Anmeldung wurde von S. von der VB, Beirat des M., sowie von N., Vormundschaftssekretär und Vertretungsbeistand des M., unterzeichnet. Dem beiliegenden Schreiben ist zu entnehmen, dass M. selbst jegliche Mitwirkung bezüglich eines Antrages auf IV-Leistungen verweigert.\nb) Nach Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf IV-Leistungen befugt der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.\nc) Der Beirat ist zur Geltendmachung der IV-Ansprüche zum Vorteil von M. berechtigt. Das Kriterium der dauernden Betreuung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB hat zum Zweck, dass M. bei der Veräusserung seiner Grundstücke auf die Mitwirkung seines Beirates angewiesen ist, um mögliche Verschleuderungen verhindern zu können (sog. Mitwirkungsbeiratschaft). Eine dauernde Betreuung durch den Beirat zumindest für bestimmte finanzielle Belange (s. Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1–9 ZGB) liegt somit vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf das Gesuch eingetreten ist.\n3. Weiter zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Erhebung der Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn legitimiert ist.\na) M. hat während des Verfahrens mehrmals unmissverständlich kundgetan, dass er sich völlig gesund fühle und darum die Einstellung des IV-Verfahrens wünsche. Diese Willensäusserung gilt als sinngemässer Verzicht auf IV-Leistungen gemäss Art. 23 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), wonach eine berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten kann.\nb) Zu prüfen ist, ob die Einwohnergemeinde und/oder der Vertretungsbeistand nach Art. 392 Abs. 1 ZGB als Partei im vorliegenden Verfahren legitimiert sind.\nAls Parteien gelten gemäss Art. 34 ATSG Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht. Folge der Parteistellung ist die Beschwerdelegitimation. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.\nDie Lehre umschreibt im Sozialversicherungsrecht den Parteibegriff im engeren Sinn dahingehend, dass Parteistatus denjenigen Personen und Organisationen zugeordnet wird, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten. Diesbezüglich ist massgebend, ob die zu erlassende Verfügung Rechte oder Pflichten dieser Personen berühren soll. Ein solches Berühren von Rechten oder Pflichten liegt vor, wenn die zu erlassende Verfügung die Rechtsstellung einer Person zu verändern bezweckt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse am Entscheid geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die Verfügung eine Auswirkung wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur mit sich bringt. Insofern gelten die „Verfügungsadressaten“ als Partei (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 6 ff. zu Art. 34 ATSG)."}