Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versicherte noch jung, motiviert und arbeitswillig ist. Die Angelegenheit ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG prüfe und hierauf neu entscheide. Versicherungsgericht, Urteil vom 9. August 2006 (VSBES.2005.164)