Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden – was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliessen würde –, dass zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen einer Massnahme von vornherein kein angemessenes Verhältnis besteht, denn ohne weitere Prüfung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten der Versicherten stehen weder Kosten noch Nutzen einer Massnahme fest. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mögliche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin sehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versicherte noch jung, motiviert und arbeitswillig ist.