Dass die Versicherte bereits einmal von der Invalidenversicherung eine Ausbildung bewilligt erhielt, verunmöglicht eine weitere ebenfalls nicht, da vorliegend eine neue Berufsrichtung invaliditätsbedingt notwendig ist (s. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 3014). Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden – was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliessen würde –, dass zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen einer Massnahme von vornherein kein angemessenes Verhältnis besteht, denn ohne weitere Prüfung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten der Versicherten stehen weder Kosten noch Nutzen einer Massnahme fest.