Zudem ist festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG auch die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt. Dass die Versicherte bereits einmal von der Invalidenversicherung eine Ausbildung bewilligt erhielt, verunmöglicht eine weitere ebenfalls nicht, da vorliegend eine neue Berufsrichtung invaliditätsbedingt notwendig ist (s. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 3014).