Dass die Versicherte unter Umständen auch nach einer weiteren Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen arbeiten kann, ändert daran nichts, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten für eine Ausbildung nur dann nicht zu übernehmen, wenn diese voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2005, Rz 3010, 3013). Zudem ist festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit.