Einen solchen Anspruch hat die Invalidenversicherung zu prüfen, denn es ist unbestritten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ein solches Ausmass angenommen hat, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit längerfristig unmöglich und unzumutbar ist. Dass die Versicherte unter Umständen auch nach einer weiteren Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen arbeiten kann, ändert daran nichts, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten für eine Ausbildung nur dann nicht zu übernehmen, wenn diese voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird.