pro Monat Fr. 505.-- verdient. Dies entspricht nicht mehr als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente, weshalb vorliegend nicht eine Umschulung nach Art. 17 IVG, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zur Diskussion steht. Einen solchen Anspruch hat die Invalidenversicherung zu prüfen, denn es ist unbestritten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ein solches Ausmass angenommen hat, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit längerfristig unmöglich und unzumutbar ist.