b IVG (berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben). d) Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE I 159/05, I 147/04) entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nur auf diese Weise werde eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit.