IVG Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, sondern solche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) oder gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG (berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben).