berufliche Weiterbildung in dem Sinne im Vordergrund, als die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte Kosten übernimmt, die behinderten Menschen, im Gegensatz zu Nichtbehinderten, während der Weiterbildung erwachsen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um allfällige Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung, sondern die Beschwerdeführerin benötigt eine neue Ausbildung resp. Umschulung, da sie unbestrittenermassen ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausüben kann. Zu prüfen ist daher nicht in erster Linie, ob sie nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, sondern solche gestützt auf Art.